§ 24 Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz
(1) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert bei den
öffentlichen Stellen des Bundes die Einhaltung der Vorschriften dieses
Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz. Werden
personenbezogene Daten in Akten verarbeitet oder genutzt, kontrolliert der
Bundesbeauftragte die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung, wenn der
Betroffene ihm hinreichende Anhaltspunkte dafür darlegt, daß er dabei in
seinen Rechten verletzt worden ist, oder dem Bundesbeauftragten hinreichende
Anhaltspunkte für eine derartige Verletzung vorliegen.
(2) Die Kontrolle des Bundesbeauftragten erstreckt sich auch auf
personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis,
insbesondere dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, unterliegen.
Das Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird
eingeschränkt, soweit dies zur Ausübung der Kontrolle bei den speichernden
Stellen der Deutschen Bundespost erforderlich ist. Das Kontrollrecht
erstreckt sich mit Ausnahme von Nummer 1 nicht auf den Inhalt des Post- und
Fernmeldeverkehrs. Der Kontrolle durch den Bundesbeauftragten unterliegen
nicht:
1. personenbezogene Daten, die der Kontrolle durch die Kommission nach §
9 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz unterliegen, es sei denn, die
Kommission ersucht den Bundesbeauftragten, die Einhaltung der
Vorschriften über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in
bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu
berichten, und
2.
a) personenbezogene Daten, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis nach
Artikel 10 des Grundgesetzes unterliegen,
b) personenbezogene Daten, die dem Arztgeheimnis unterliegen und
c) personenbezogene Daten in Personalakten oder in den Akten über
die Sicherheitsüberprüfung,
wenn der Betroffene der Kontrolle der auf ihn bezogenen Daten im
Einzelfall gegenüber dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz
widerspricht. Unbeschadet des Kontrollrechts des Bundesbeauftragten
unterrichtet die öffentliche Stelle die Betroffenen in allgemeiner Form
über das ihnen zustehende Widerspruchsrecht.
(3) Die Bundesgerichte unterliegen der Kontrolle des Bundesbeauftragten nur,
soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.
(4) Die öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, den
Bundesbeauftragten und seine Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
zu unterstützen. Ihnen ist dabei insbesondere
1. Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen und Akten,
insbesondere in die gespeicherten Daten und in die
Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der
Kontrolle nach Absatz 1 stehen,
2. jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren. Die in § 6 Abs. 2
und § 19 Abs. 3 genannten Behörden gewähren die Unterstützung nur dem
Bundesbeauftragten selbst und den von ihm schriftlich besonders
Beauftragten. Satz 2 gilt für diese Behörden nicht, soweit die oberste
Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, daß die Auskunft oder Einsicht
die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden würde.
(5) Der Bundesbeauftragte teilt das Ergebnis seiner Kontrolle der
öffentlichen Stelle mit. Damit kann er Vorschläge zur Verbesserung des
Datenschutzes, insbesondere zur Beseitigung von festgestellten Mängeln bei
der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten, verbinden. § 25
bleibt unberührt.
(6) Absatz 2 gilt entsprechend für die öffentlichen Stellen, die für die
Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den
Ländern zuständig sind.
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