§ 24   Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz

(1)  Der  Bundesbeauftragte  für  den  Datenschutz  kontrolliert   bei   den
öffentlichen  Stellen  des  Bundes  die  Einhaltung  der Vorschriften dieses
Gesetzes   und   anderer   Vorschriften   über   den   Datenschutz.   Werden
personenbezogene  Daten  in Akten verarbeitet oder genutzt, kontrolliert der
Bundesbeauftragte  die  Erhebung,  Verarbeitung  oder  Nutzung,   wenn   der
Betroffene  ihm  hinreichende  Anhaltspunkte  dafür darlegt, daß er dabei in
seinen Rechten verletzt worden ist, oder dem Bundesbeauftragten hinreichende
Anhaltspunkte für eine derartige Verletzung vorliegen.

(2)  Die  Kontrolle  des  Bundesbeauftragten   erstreckt   sich   auch   auf
personenbezogene  Daten,  die  einem  Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis,
insbesondere dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung,  unterliegen.
Das  Post-  und  Fernmeldegeheimnis  (Artikel  10  des  Grundgesetzes)  wird
eingeschränkt, soweit dies zur Ausübung der Kontrolle bei  den  speichernden
Stellen   der  Deutschen  Bundespost  erforderlich  ist.  Das  Kontrollrecht
erstreckt sich mit Ausnahme von Nummer 1 nicht auf den Inhalt des Post-  und
Fernmeldeverkehrs.  Der  Kontrolle  durch den Bundesbeauftragten unterliegen
nicht:

    1. personenbezogene Daten, die der Kontrolle durch die Kommission nach §
    9  des  Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz unterliegen, es sei denn, die
    Kommission  ersucht   den   Bundesbeauftragten,   die   Einhaltung   der
    Vorschriften  über  den  Datenschutz  bei  bestimmten  Vorgängen oder in
    bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber  zu
    berichten, und

    2.

        a) personenbezogene Daten, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis nach
        Artikel 10 des Grundgesetzes unterliegen,

        b) personenbezogene Daten, die dem Arztgeheimnis unterliegen und

        c) personenbezogene Daten in Personalakten oder in  den  Akten  über
        die Sicherheitsüberprüfung,

    wenn der Betroffene  der  Kontrolle  der  auf  ihn  bezogenen  Daten  im
    Einzelfall   gegenüber   dem   Bundesbeauftragten  für  den  Datenschutz
    widerspricht.  Unbeschadet  des  Kontrollrechts  des  Bundesbeauftragten
    unterrichtet  die öffentliche Stelle die Betroffenen in allgemeiner Form
    über das ihnen zustehende Widerspruchsrecht.

(3) Die Bundesgerichte unterliegen der Kontrolle des Bundesbeauftragten nur,
soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.

(4)  Die  öffentlichen   Stellen   des   Bundes   sind   verpflichtet,   den
Bundesbeauftragten  und  seine Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
zu unterstützen. Ihnen ist dabei insbesondere

    1. Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen und Akten,
    insbesondere     in    die    gespeicherten    Daten    und    in    die
    Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im  Zusammenhang  mit  der
    Kontrolle nach Absatz 1 stehen,

    2. jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren. Die in § 6 Abs.  2
    und  §  19  Abs. 3 genannten Behörden gewähren die Unterstützung nur dem
    Bundesbeauftragten  selbst  und  den  von  ihm   schriftlich   besonders
    Beauftragten.  Satz  2 gilt für diese Behörden nicht, soweit die oberste
    Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, daß die Auskunft  oder  Einsicht
    die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden würde.

(5)  Der  Bundesbeauftragte  teilt  das  Ergebnis   seiner   Kontrolle   der
öffentlichen  Stelle  mit.  Damit  kann  er  Vorschläge zur Verbesserung des
Datenschutzes, insbesondere zur Beseitigung von festgestellten  Mängeln  bei
der  Verarbeitung  oder  Nutzung  personenbezogener  Daten,  verbinden. § 25
bleibt unberührt.

(6) Absatz 2 gilt entsprechend für die öffentlichen  Stellen,  die  für  die
Kontrolle  der  Einhaltung  der  Vorschriften  über  den  Datenschutz in den
Ländern zuständig sind.


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